Allgemeine Geschäftsbedingungen der miha bodytec GmbH im Folgenden als Verkäufer
oder Auftragnehmer bezeichnet.
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, Unternehmern; Behörden und öffentlichen Einrichtungen.
1. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
3. Die in den Verkaufsunterlagen und Prospekten aufgeführten Produkte und Leistungen des Verkäufers
stellen kein bindendes Angebot dar; sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, uns ein
verbindliches Angebot zu unterbreiten.
4. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäfts-
bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
5. Die in dem Auftrag festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes
umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers,
des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der
Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen
des Liefergegenstandes.
6. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit
er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den
Liefergegenstand oder Teile hierfür nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder
Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige
Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht
unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende
Gegenleistung unverzüglich erstatten.
7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Erfüllung erfolgt mit der Herstellung der
Versandbereitschaft ab Werk (EXW). Das Risiko für den Untergang der Sache geht mit Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/ Käufer über. Das bedeutet dass der Auftraggeber/ Käufer die
Sache ab diesem Zeitpunkt, auch für den Transport zu versichern hat.
8. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers, es sei
denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
9. Der
Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den
Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt
unberührt.
10. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen
den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
11. Eigentumsvorbehalt: Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern
im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des
Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem
Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftragnehmer berechtigt bei Zahlungsverzug
den Liefergegenstand wieder in seinen unmittelbaren Besitz zu übernehmen. Der Auftraggeber/ Käufer
verpflichtet sich in dieser Zeit dem Auftragnehmer Zugang zu dem Liefergegenstand zu verschaffen,
dem Auftragnehmer kein Hausverbot zu erteilen und verzichtet in einem solchen Fall auf den Vorwurf
des Hausfriedensbruches.
12. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im
Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt
für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware"
bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns.
13. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem
Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des
Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an
der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber
dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten
Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
14. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit
seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen
bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in
Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefer-
gegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu
befriedigen.
15. Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt,
im dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel
sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine
Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar.
16. Schaden: Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung
für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen
Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Punktes 15
gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
17. Die Regelung des vorstehenden Punktes 16 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung
und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie
gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt
sich jedoch nach Punkt 19, die Haftung für Unmöglichkeit nach Punkt 20.
18. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen der
Punkte 16 und 17 nicht verbunden.
19. Verzug: Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für
den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf
20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach
Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende
Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
20. Unmöglichkeit: Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf
Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 20 %
des Wertes desjenigen Teils des Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
21. Rücktritt: Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur
zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln
verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu
erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
22. Mängel: Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –
werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei
unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Im Falle des
vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
23. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Punkt 21 gelten auch für sämtliche Schadens-
ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen –
unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art
gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden
sie ausgeschlossen.
24. Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gemäß Punkt 21 und Punkt 22 gelten mit folgender
Maßgabe:
a) Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Sie gelten auch nicht, wenn der
Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat [oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie
für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat]. Hat der Auftragnehmer einen Mangel
arglistig verschwiegen, so gelten anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438
Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist
gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
25. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.
26. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
27. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
28. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
29. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf
ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
30. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadens-
ersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.
31. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem
vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der
Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf.
zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes verlangen. Dem
Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden
entstanden ist.
32. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis
gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist.
Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als in Satz 1 bezeichnet,
entstanden ist.
33. Aufrechnung: Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
34. Teillieferungen: Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
35. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der
Leistungen oder Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung bzw.
Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern. Unberührt bleibt das Recht
des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
36. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen,
so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch
gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
37. Vergütung: Die Leistung des Auftragnehmers muss grundsätzlich angezahlt werden. Die Höhe der
Anzahlung bestimmt sich nach der individuellen Auftragsvereinbarung und ist mit Auftragsunter-
zeichnung fällig. Ein weiterer Teil der Vergütung ist fällig bei Transportbereitschaft. Erst nachdem
dieser Teil beglichen wurde gibt der Auftragnehmer die Ware zum Transport frei. Verzögerungen die
dadurch entstehen dass der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt und
deshalb die Ware nicht zum Transport frei gegeben wird, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die
restliche Vergütung ist bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des
Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des
Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies
nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige
Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in
einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
38. Sofern durch Nichtzahlung, Vertragsbruch, nicht in Empfangnahme oder durch Nichtabnahme der
Ware dem Auftragnehmer hierdurch ein Schaden entstanden ist, darf er diesen Schaden mit den
bereits vereinnahmten Teilzahlungen verrechnen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde gelten
folgende Pauschalsätze:
a) Rückholung der Ware: 30% des Auftragswertes,
b) Nicht in
Empfangnahme der Lieferung: 30% des Auftragswertes,
c) bei unberechtigtem Rücktritt: die
gesamte bisher geleistete Anzahlung, mindestens jedoch 40% des Auftragswertes.
d)
Vertragsbruch: 40% des Auftragswertes.
39. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
40. Verpackung: Die Verpackung verbleibt beim Auftraggeber und wird von diesem kostenfrei entsorgt.
41. Wir gewähren auf unsere Neugeräte die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert
wurden und auch dort betrieben werden eine Garantie von vier Jahren. Die Einhaltung unserer im
folgenden bezeichneten Garantiebestimmungen ist Voraussetzung für die Erbringung unserer
Garantie:
a) Die Garantiezeit fängt mit Lieferung an zu laufen.
b) Zeigt sich innerhalb der
Garantiezeit ein Mangel, der auf fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Herstellung zurückzuführen ist
und wird hierdurch das Gerät unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so
werden wir die betroffenen Teile unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen ausbessern oder neu
liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
c) Zur Vornahme
aller uns nach billigem Ermessen notwendigen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatz-
lieferungen hat der Kunde nach Ansprache mit uns, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben unsere Arbeiten vorzunehmen sowie ggfs. das entsprechende Gerät versandfertig und
sorgfältig zu verpacken und dem Abholer Zugang zu ermöglichen; anderenfalls erlischt der
Garantieanspruch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
d) Folgende Verschleißteile sind nicht von
der Garantie umfasst: Anschlusskabel, Elektroden-Anzüge, Einzelelektroden, Elektroden-Verkabelung
und Verbindungsteile.
e) Nicht umfasst von der Garantie sind auch Schäden deren Ursache in
folgenden Gründen liegen: aa) ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, bb) Fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, cc) natürliche Abnutzung/ Verschleiß,
dd) Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ee) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, ff) Einwirkung aufgrund chemischer, elektrochemischer oder elektrischer
Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, gg) Abweichung für die von uns
angegebene Leistung oder vorteilhafte Verwendung des Gerätes, hh) Nutzung für einen vor der
Angebotsabgabe angegebenen Zweck. Dem Kunden obliegt die Beweislast dass der Schaden nicht
auf einen der oben genannten Gründen beruht.
f) Ferner erlischt der Garantieanspruch, wenn ohne
unser Einverständnis irgendwelche Reparaturen oder Änderungen an dem Gerät vorgenommen
werden oder die in der Betriebsanleitung beschriebenen Wartungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.
42. Bei Lieferungen ins Ausland beläuft sich die Garantiezeit auf zwei Jahre. Sie ist darauf beschränkt
dem Kunden an Stelle der mangelhaften Teile mangelfreie zur Verfügung zu stellen. Die
Installationskosten der neuen Teile, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und sonstige
Materialkosten hat der Kunde selbst zu tragen.
43. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders Kaufmann ist, bei allen
aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Klauselverwenders. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
44. Soweit einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, so berührt das
nicht die Gesamtwirksamkeit dieser Vertragsbedingungen. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt
eine Regelung die dem ursprünglich gewollten wirksam am nahesten kommt.

